AußStrG: §§ 154 f
IO § 48
Absonderungsgläubiger einer überschuldeten Verlassenschaft sind vor der Überlassung an Zahlungs statt zu befriedigen (6 Ob 108/06k SZ 2006/80), da es sich lediglich um eine Alternative zum Konkursverfahren handelt. Im Verlassenschaftskonkurs geschützte Rechte dürfen auch durch eine Überlassung an Zahlungs statt nicht beeinträchtigt werden.