KO idF vor 1. 7. 2010 § 44
ABGB § 1041
Der Verwendungsanspruch ist ein Bereicherungsanspruch, durch den eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewussten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf Verwendung zu fremdem Nutzen beruhte, rückgängig gemacht oder ausgeglichen wird. Der Benutzer hat ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, wobei es in erster Linie auf die durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt.