WAG 1996: § 20 Abs 5
VersVG §§ 158b, 158c
Einem Anleger, der durch die Beratungstätigkeit seines Wertpapiervermittlers einen Vermögensschaden erleidet, steht nach dem WAG 1996 als geschädigtem Dritten ein Direktklagerecht gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlers zu. Auf diese von einem Wertpapiervermittler abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, welche mangels entsprechendem Eigenkapital eine Voraussetzung für die Gewährung der Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und somit eine Pflichtversicherung darstellt, sind die §§ 158b ff VersVG anzuwenden. Die Parteien einer solchen Pflichtversicherung können zwar Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen vereinbaren, dürfen damit aber deren Schutz nicht untergraben (7 Ob 152/06p). Risikoausschlussklauseln, die zwischen Vermittler und dem Berufshaftpflichtversicherer wirksam abgeschlossen werden, führen dazu, dass der geschädigte Anleger keinen Anspruch aus der Berufshaftpflichtversicherung geltend machen kann, da der geschädigte Dritte grundsätzlich nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen kann, die der Versicherungsvertrag einräumt.