VO 2001/2157 /EG: Art 9
AktG: §§ 25 f, 45 ff
Bei einer SE bedürfen Rechtsgeschäfte einer Nachgründung, die innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch zwischen der Gesellschaft und einem Gründer oder einer ihm nahestehenden Person abgeschlossen werden und durch welche die Gesellschaft Vermögensgegenstände vom Gründer oder gleichgestellten Personen gegen eine Vergütung von mindestens 10 % des Grundkapitals erwirbt. Nach in Österreich herrschender Auffassung sind auch Schwestergesellschaften von Gründern diesen gleichgestellt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Gründungsprüfers vor.