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Nur die Gläubigerversammlung kann die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds bekämpfen

JudikaturZIK 2011/43ZIK 2011, 27 Heft 1 v. 1.3.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 88, 176

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