Ein Finanzplan allein ist ungeeignet, einen möglichen Ausfall für die Gläubiger (Fortführungsverlust) erkennbar zu machen. Dies gilt ganz besonders für Finanzpläne, welche Geldeingänge aus Forderungen vor Konkurseröffnung ("Sowieso-Masse")1 als "Einnahmen" im Finanzplan berücksichtigen. Mit einer mit dem Finanzplan korrespondierenden Ergebnisrechnung können drohende Ausfälle für die Gläubiger erkennbar gemacht werden.