Für die Begünstigung der Bestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist es wesentlich, ob ein Betriebsübergang vor oder während eines Insolvenzverfahrens stattfindet. Nur in wenigen Entscheidungen hatte der OGH bisher solche Abgrenzungsfälle zu beurteilen. Im vorliegenden Fall betont der OGH - wie schon bisher - die Verhinderung eines Missbrauches.