DSG § 28 Abs 2, § 32 Abs 2
DSG 1978: § 3 Z 11, § 12 Abs 1, § 27 Abs 2
Eine öffentlich zugängliche Datei iSd DSG liegt vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. Es ist nicht erforderlich, dass "jedermann" im wörtlichen Sinn Einsicht nehmen kann (6 Ob 156/09y; 6 Ob 195/08g; 6 Ob 275/05t SZ 2005/181). Die Entgeltpflicht und das Erfordernis der Behauptung eines berechtigten Interesses sind kein Hindernis für die Qualifikation als "öffentlich zugängliche Datei" (6 Ob 156/09y).