KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 30, 31
Begleicht der Schuldner die offene Forderung des Konkursantragstellers, so ist diesem seine Kenntnis (bzw fahrlässige Unkenntnis) der Begünstigungsabsicht und der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anzulasten. Die Erfüllung dieses Tatbestandes wirkt fort und wird nicht - "formalisiert" durch die Abweisung eines anhängigen Konkursantrags - beseitigt.