KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 7, 14 Abs 1, §§ 44, 48
EO §§ 330, 382 Abs 1 Z 8 lit c
Im Schuldenregulierungsverfahren stellt ein mittels einstweiliger Verfügung zur Sicherung ehelicher Aufteilungsansprüche erwirktes richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot kein einem Ab- oder Aussonderungsrecht gleichzuhaltendes Verwertungshindernis dar.