KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 7, 48
ZPO §§ 164, 249
Werden mit einer Klage sowohl eine Konkursforderung als auch nicht anzumeldende Ansprüche geltend gemacht, ist nach Prozessunterbrechung infolge Konkurseröffnung eine "Teilfortsetzung" hinsichtlich der nicht einer Anmeldung unterliegenden Ansprüche gegenüber dem Masseverwalter zulässig. Es ist daher auch möglich, im Fall einer allgemein gefassten Schuldnerklage, die auch das für eine Hypothekarklage maßgebende Vorbringen enthält und bei der der Schuldner sowohl Personalschuldner als auch Pfandschuldner ist, das Verfahren nach Konkurseröffnung mit entsprechender Einschränkung des Befriedigungsanspruchs fortzusetzen. Das gilt auch für den Fall einer Mahnklage und sogar nach Erlassung des Zahlungsbefehls.