1. Mit BGBl I 2010/90 wurde das FinanzsicherheitenG geändert. Vgl zur Insolvenzfestigkeit von Finanzsicherheiten § 6 Abs 2, zur Aufrechnung bei Insolvenzverfahren § 9 Abs 1.
2. Mit BGBl I 2010/91 wurde das FinalitätsG geändert. Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit Zahlungs- und Übertragungsaufträgen s § 15, zu den Rechten von Systembetreibern oder den Inhabern von Sicherheiten im Insolvenzfall s § 17.