ABGB § 1346 Abs 2
KSchG §§ 25c, 23d
Das Schriftformerfordernis ist nur für die Bürgschaft gesetzlich vorgeschrieben, nicht für den Schuldbeitritt. Die frühere OGH-Rsp, die die Formfreiheit eines zum Zweck der Gutstehung erklärten Schuldbeitritts bejahte, kann jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber behandelt in den §§ 25c und 25d KSchG die Interzession durch Schuldbeitritt, Garantie und Bürgschaft gleich. Die Gleichstellung liegt wegen des gleichen Zwecks der Interzessionsformen (Sicherstellung des Gläubigers) und ihrer faktischen Austauschbarkeit auf der Hand. Insb ist es im Regelfall eine reine Fiktion, dass Interzedenten - zumal bei mündlichen Erklärungen - zwischen der Übernahme der Verpflichtung (Schuldbeitritt) und bloß der Haftung (Bürgschaft) unterscheiden. Sie sind daher, was das Gesetz in den §§ 25c und 25d KSchG klarstellt, unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Interzession in gleicher Weise schutzwürdig. Diese gesetzliche Wertung zwingt auch zur Gleichbehandlung in der Formfrage. Das Schriftformerfordernis für Bürgschaften ist ohne Beschränkung auf Verbrauchergeschäfte auf alle Fälle einer Interzession iS von § 25c KSchG anzuwenden.