KO idF vor 1. 7. 2010 § 70
EO § 73a
Da die Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens für Rechtsanwälte usw bewusst beseitigt wurde, kann ein die Konkurseröffnung beantragender Gläubiger dieses Mittel nicht zur Bescheinigung der Eröffnungsvoraussetzungen beantragen. So käme es zur Umgehung der Aufhebung der Einsichtsbestimmung.