Die Autoren orten in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Bestimmung der Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren. Die Einordnung von Ansprüchen, die nicht unmittelbar aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens resultieren (insb Ansprüchen aus Eigenkapitalersatzrecht), bleibe schwierig.