Kurzkommentar zur E vom 31. 3. 2010 - 1re ch civ B 08/04852 -, in welcher das Cour d'appel Colmar ausspricht, dass eine vorläufige Insolvenzeröffnung aus Deutschland in Frankreich nicht als Insolvenzeröffnung iS von Art 16 EuInsVO anerkannt werde, jedoch eine anerkennungsfähige Sicherungsmaßnahme iS von Art 25 EuInsVO sein könne.