KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 182 ff
UVG § 7 Abs 1
Die gänzliche oder teilweise Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) von Unterhaltsvorschüssen setzt das Bestehen begründeter Bedenken gegen den zu bevorschussenden Unterhaltsanspruch im titelmäßigen Ausmaß voraus. Es muss mit "hoher Wahrscheinlichkeit" anzunehmen sein, dass die Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder zu hoch festgesetzt ist (RIS-Justiz RS0076391). Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens und der Abschluss eines Zahlungsplans sind für sich allein nicht geeignet, begründete Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht hervorzurufen. Bloße Zweifel sind auch kein hinreichender Anlass für Erhebungen, ob und wie weit der Unterhaltstitel unbedenklich ist (10 Ob 46/09a; 10 Ob 60/09k mwN). Es ist somit nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen "grundsätzlich" die Unterhaltsbemessungsgrundlage beeinflusst. Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern keineswegs "schlechthin" die Bemessungsgrundlage. Die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, trifft immer den Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0047491; 10 Ob 46/09a).