Der OGH schloss sich in der E 4 Ob 205/09i entgegen der bisherigen Rsp der von der hL vertretenen Gegenansicht an, dass das Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB - unabhängig vom Interesse des Verbrauchers an der Verbindlichkeit - analog auf den Sicherungs-Schuldbeitritt anzuwenden ist.