Anlässlich der Entscheidung des verstärkten Senats des OGH 1 Ob 160/09z über einen unterhaltsrechtlichen Sachverhalt, in der der OGH einige Klarstellungen iZm Insolvenzfällen vorgenommen hat, begrüßt der Autor die Beseitigung der generellen Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten und Abschöpfungsbeträgen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Durch die Abschaffung der Differenzmethode soll es zu einer Vereinfachung der Unterhaltsbemessung kommen. Der Autor gibt einen Überblick zu seinen dazu angestellten Überlegungen.