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Zur Anfechtung im Sanierungsverfahren

AufsätzeDr. Stephan RielZIK 2010/183ZIK 2010, 131 Heft 4 v. 27.8.2010

Die Diskussion über eine Änderung des Anfechtungsrechts hat die Endphase der Beratungen über das IRÄG 2010 dominiert, ja zunächst die Beschlussfassung verzögert.11Vgl Die Presse vom 17. 11. 2009, 14: "Sozialministerium blockiert Reform des Insolvenzrechts"; s auch die Berichte von Konecny in ZIK 2009/276, 181; ZIK 2010/2, 3; ZIK 2010/58, 41. Die im Mittelpunkt des Streits stehende Neuregelung in § 31 IO22Vgl dazu insb König, Änderungen im Anfechtungsrecht, in Konecny, IRÄG 2010 (2010) 79 ff, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass die Neufassung nur "den status quo, und zwar auch für Kreditgeschäfte auf der Basis eines Globalzessionsvertrages und für Factoringgeschäfte, festgeschrieben" habe (89). § 31 Abs 1 Z 3 letzter Satz IO ist nicht Gegenstand dieses Beitrages, daher an dieser Stelle nur eine These zur Auslegung: Wenn das Gesetz davon ausgeht, dass ein Nachteil für die Insolvenzmasse insb dann objektiv erkennbar ist, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war, dann gibt es sicher auch andere Gründe für die (zum Anfechtungstatbestand gehörende) objektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit. Sie sollten aber mE wertungsmäßig gleich schwer wiegen, wie ein offensichtlich untaugliches Sanierungskonzept. Folgt man dem, ist zB fraglich, ob die Wendung aus OGH 4 Ob 306/98y ÖBA 1999, 477 = ZIK 1999, 24 zur Neufassung aufrechterhalten werden kann, dass es bei der Prüfung der objektiven Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit "darauf an[kommt], ob die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung annehmen durfte, dass die Fortführung des Unternehmens den Ausfall der Gläubiger nicht vergrößern werde […]". Denn es ist mE objektiv etwas anderes, ob ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war oder was das Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung gewesen wäre. erinnert aber an das Horaz'sche Wort vom kreißenden Berg, der eine Maus gebiert. Dieser Beitrag ist zwei "themennahen" Bestimmungen gewidmet, die einerseits die Anfechtung im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§ 172 Abs 1 Z 1 IO) und andererseits die Anfechtung nach Bestätigung eines Sanierungsplanes (§ 157i Abs 1 Satz 2 IO) regeln.

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