Die Diskussion über eine Änderung des Anfechtungsrechts hat die Endphase der Beratungen über das IRÄG 2010 dominiert, ja zunächst die Beschlussfassung verzögert.1 Die im Mittelpunkt des Streits stehende Neuregelung in § 31 IO2 erinnert aber an das Horaz'sche Wort vom kreißenden Berg, der eine Maus gebiert. Dieser Beitrag ist zwei "themennahen" Bestimmungen gewidmet, die einerseits die Anfechtung im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§ 172 Abs 1 Z 1 IO) und andererseits die Anfechtung nach Bestätigung eines Sanierungsplanes (§ 157i Abs 1 Satz 2 IO) regeln.