Der litauische Lietuvos Auksciausiasis Teismas legte am 4. 5. 2010 dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art 3 Abs 1 EuInsVO bzw des Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO vor (Rs C-213/10 ). Wieder geht es um die internationale Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren, und zwar im Zusammenhang mit einer Actio Pauliana. Man will vom EuGH wissen, ob das Gericht, das ein Insolvenzverfahren durchführt, ausschließlich zuständig für diese Klage ist, oder ob unter besonderen Umständen doch eine Zuständigkeit nach der EuGVVO gegeben sein kann. Zusätzlich wird gefragt, ob im Licht des Art 47 der EU-Grundrechtscharta nicht beide angerufenen Gerichte ihre Zuständigkeit verneinen dürfen; bzw ob das zweite Gericht, nachdem sich das erste für unzuständig erklärte, seine Zuständigkeit jedenfalls feststellen darf.