PSG §§ 33, 34, 35
AktG § 215 Abs 1 und 2
Im außerstreitigen Genehmigungsverfahren der Änderung einer Stiftungserklärung kommt dem Stiftungsvorstand Antrags- und Rechtsmittellegitimation zu (6 Ob 187/03y SZ 2004/44; 6 Ob 78/06y; vgl 6 Ob 87/07y SZ 2007/86). Dieses Genehmigungsverfahren ist vom eigentlichen Eintragsungsverfahren (Firmenbuchverfahren) zu unterscheiden (6 Ob 19/06x; vgl 6 Ob 145/09f), auch im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren betreffend solche Änderungen hat jedoch nicht nur die Privatstiftung als betroffener Rechtsträger, sondern auch der Stiftungsvorstand selbst Parteistellung. Die Parteistellung kommt in beiden Verfahren dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu.