AußStrG §§ 120, 126 Abs 2
FBG § 4 Z 2
Die Bestimmungen über die Eintragungen im Firmenbuch sind taxativ und das FBG regelt die eintragungsfähigen Tatsachen grundsätzlich abschließend. Von gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen hat das Firmenbuch frei zu bleiben, weil sonst die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird (6 Ob 307/05y; 6 Ob 314/04a; 6 Ob 313/99v). Dies schließt jedoch in engen Grenzen eine analoge Anwendung nicht aus. Dabei kann der Grundsatz der Übersichtlichkeit des Firmenbuchs im Verhältnis zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen keinen Vorrang beanspruchen. So erfolgt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Eintragung des Firmenzusatzes "in Liquidation" (OLG Wien HS 759), der Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters durch einstweilige Verfügung (3 Ob 380/58) oder eine vom AusgleichsG angeordnete Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Ausgleichsschuldners (OLG Wien 28 R 280/08i).