KO idF vor 1. 7. 2010 § 44
ABGB § 1071
Eine Vereinbarung, wonach der Verkäufer nach wirksamer Übertragung eines verkauften GmbH-Anteils den Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts treuhändig für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko tragen soll, gewährt dem Käufer im Konkurs des Verkäufers kein Aussonderungsrecht.