In seiner Anm zu EuGH 23. 4. 2009, Rs C-167/08 , Draka NK Cables Ltd, bespricht der Autor die E des EuGH, dass gem Art 43 EuGVVO ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über eine Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er nicht in dem Rechtsstreit, dem die Vollstreckbarerklärung zugrunde liegt, als Prozesspartei aufgetreten ist. Er diskutiert mögliche Adressaten eines solchen Rechtsbehelfs.