Im Beitrag wird die 5-Tages-Frist kritisiert, die laut RV zum IRÄG 2010 zu § 21 IO dem Masseverwalter zugestanden wird, um bei Verträgen mit Naturalleistungspflicht des insolventen Schuldners über Erfüllung oder Rücktritt zu entscheiden. Der Autor schlägt vor, eine Frist von einer bis zu acht Wochen vorzusehen, die das Insolvenzgericht über Antrag des Vertragspartners bestimmt.