In seiner Anm zu OGH 21. 12. 2009, 8 Ob 12/09m lehnt der Autor sowohl die Begründung als auch das Ergebnis der E vehement ab. Er argumentiert iS einer Treuhand und spricht sich für die Aussonderungsfähigkeit aus. Vgl die Kommentierung dieser E durch König, JBl 2010, 244 und Karollus, JBl 2010, 245.