In seiner Anm zu OGH 21. 12. 2009, 8 Ob 12/09m stimmt der Autor der E vollinhaltlich zu und begrüßt die Nichtanerkennung einer Aussonderung am Kaufpreis im Konkurs des Verkäufers, der eine Nebenabrede zugrunde liegt. Vgl dazu die krit Kommentierungen dieser E durch König, JBl 2010, 244 und Oberhammer, ecolex 2010, 453.