EO § 39 Abs 1, § 154 Abs 2, § 200 Z 3
TirGVG: § 19 Abs 3, § 20
Bei der Zwangsversteigerung kann der betreibende Gläubiger vor Beginn der Versteigerung die Einstellung des Verfahrens beantragen. Der Beschluss über die Einstellung der Exekution ist so lange zulässig, bis der Verpflichtete sein Eigentum verloren hat, der Einstellungsantrag muss jedoch vom Gläubiger bereits vor Beginn der Versteigerung gestellt werden.