ABGB §§ 354, 452, 1041
FBG: §§ 39 f
Für die Sicherungsübereignung sind die für die Pfandbestellung vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten. Eine Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen durch Zeichen ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gewahrsamsänderung physisch nicht möglich oder nicht tunlich ist; es genügt, wenn die körperliche Übergabe aufgrund der Beschaffenheit unzweckmäßig ist (RIS-Justiz RS0010394, RS0011185, RS0011171). In diesem Fall reicht die Anbringung solcher Zeichen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann; es muss sich die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Missdeutung bestehen (RIS-Justiz RS0011185, RS0011403 [T5]). Wenn eine Verpfändung durch Zeichen zulässig ist, darf der Pfandbesteller die Sache weiter benützen (1 Ob 293/71 EvBl 1972/156). Bei der Begründung von Sicherungseigentum können Übertragungs- und Aneignungshandlung zeitlich auseinanderfallen. Liegt die Zustimmung des Übergebers vor, kann sich der Übernehmer auch in dessen Abwesenheit in den Besitz der Sache setzen; der Traditionswille muss im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme noch fortwirken (RIS-Justiz RS0010368, RS0011133; 1 Ob 643/87).