KO idF vor 1. 7. 2010 § 213 Abs 2
Wurde während eines Abschöpfungsverfahrens die 10%-Befriedigung der Konkursgläubiger nicht erreicht, kann das G nach Billigkeit entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist.