Der Beitrag bespricht die Einordnung der Geldschuld als qualifizierte Schickschuld anhand der E des OGH 8. 9. 2009, 4 Ob 90/09b. In Hinblick auf die Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG und die Rsp des EuGH geht die Autorin davon aus, dass die Bestimmung des § 905 Abs 2 ABGB mit den europarechtlichen Vorgaben im Einklang steht.