Ausgehend von der These, dass der Erfolg jedes Restrukturierungsverfahrens in der Ausbalancierung der unterschiedlichen Gläubigerinteressen liege, und angesichts des immer öfter rein spekulativen Interesses von manchen Gläubigern erörtern die Autoren, ob es künftig nicht einer Regelung des Vorrangs bestimmter Interessen bedürfe.