EO §§156, 158, 349
ABGB § 1121
Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren erwirbt mit Zuschlag und nicht erst mit dessen Rechtskraft das auflösend bedingte Eigentum an der Liegenschaft. Er kann ab diesem Zeitpunkt alle Gestaltungsrechte wirksam vornehmen, auch Kündigungen, allerdings unter Berücksichtigung der relevanten bestandsrechtlichen Normen. Die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher ist nicht Voraussetzung für die Kündigung eines Bestandverhältnisses.