DSG § 4 Z 4, § 6 Abs 1 Z 4
Banken sind ihren Kunden gegenüber verpflichtet, unrichtige Daten zu aktualisieren sowie richtige Kontoauszüge zu erstellen (vgl auch RIS-Justiz RS0045851).
Bankkunden haben bei Beendigung ihrer Kreditverhältnisse mit ihren Banken einen Anspruch auf "Beseitigung" der Kreditkonten, da infolge der Beendigung der zugrunde liegenden Kreditverhältnisse die Fortführung der Kreditkonten samt deren Einstellung in die Konsumentenkreditevidenz nicht mehr den Tatsachen entspricht und zu beseitigen ist (3 Ob 196/04a).