ABGB §§ 364c, 462
Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden ist, zu gestatten; auch der aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte hat ein solches Einlösungsrecht.