IESG § 1 Abs 6 Z 2
Der Ausschlusstatbestand für "Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht", erfasst auch jene Gesellschafter, die Gesellschaftsanteile bloß treuhändig halten (8 ObS 21/03a; 8 ObS 15/08a; 8 ObS 4/09k). Ein Treuhänder hat nach außen die volle Verfügungsbefugnis, und ein Treuhandvertrag begründet typischerweise nicht die persönliche Abhängigkeit eines Dienstnehmers (RIS-Justiz RS0021332 mwN). Der Ausschlusstatbestand wird erfüllt, wenn der Gesellschafter - auch als Treuhänder - über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung in der Generalversammlung zu verhindern (RIS-Justiz RS0077381).