EO §§ 331, 334, 341
Ein Unternehmen kann nur nach den Regeln über die Zwangsvollstreckung auf andere Vermögensrechte in Exekution gezogen werden (3 Ob 116/70 SZ 43/197). Als Verwertungsart kommt bei gewerblichen Unternehmen nur die Zwangsverwaltung oder die Zwangsverpachtung infrage. Die Exekution ist durch Pfändung mittels Erlassung des Verfügungsverbots an den verpflichteten Unternehmensinhaber einzuleiten.