KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 3
GBG § 94
Ein Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber durch die bekämpfte Entscheidung beschwert ist (RIS-Justiz RS0041770). Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert jedenfalls formelle Beschwer (7 Ob 49/04p mwN; 5 Ob 7/00s; 4 Ob 534/90). Eine solche formelle Beschwer liegt nicht vor, wenn der seinerzeitigen Antragstellerin im Grundbuchsverfahren und nunmehrigen Gemeinschuldnerin ihr seinerzeitiges Grundbuchsgesuch antragsgemäß bewilligt wurde (vgl 5 Ob 117/97k mwN).