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Grundbuchsverfahren: Masseverwalter bei Bewilligung des Schuldnerantrags nicht beschwert

JudikaturZIK 2009/316ZIK 2009, 203 Heft 6 v. 29.12.2009

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 3

GBG § 94

Ein Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber durch die bekämpfte Entscheidung beschwert ist (RIS-Justiz RS0041770). Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert jedenfalls formelle Beschwer (7 Ob 49/04p mwN; 5 Ob 7/00s; 4 Ob 534/90). Eine solche formelle Beschwer liegt nicht vor, wenn der seinerzeitigen Antragstellerin im Grundbuchsverfahren und nunmehrigen Gemeinschuldnerin ihr seinerzeitiges Grundbuchsgesuch antragsgemäß bewilligt wurde (vgl 5 Ob 117/97k mwN).

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