Anhand der Anm zu ruOWG 10. 2. 2009,Nr 9639/08 und 10610/08 bespricht der Autor die Stellung des Pfandgläubigers in Russland. Er weist darauf hin, dass in Russland lediglich 70 %, bei Darlehen 80 %, des Erlöses an den Pfandgläubiger fließen, der Rest dient der Tilgung bevorzugter Forderungen.