Vermögenslose Kapitalgesellschaften können von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht werden, im Gegensatz dazu ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein vorgeschaltenes, erfolgloses Zwangsstrafverfahren notwendig. Der Autor zeigt die Unterschiede der Verfahren auf und spricht sich für ein vereinfachtes Löschungsverfahren auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften iSd §§ 40 ff FBG aus.