Als insolvenzrechtliche Besserstellung räumt § 11 BPG Ruhegenussempfängern und Anwartschaftsberechtigten aus direkten Leistungszusagen des Arbeitgebers (AG) in der Insolvenz desselben teilweise die Stellung von Absonderungsgläubigern ein. Jene Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung nach § 14 Abs 7 EStG 1988 unter Berücksichtigung des § 116 Abs 4 Z 4 EStG vorgesehen sind,1 bilden nämlich in der Insolvenz des AG eine Sondermasse, die nur zur Deckung der Anwartschafts- und Leistungsansprüche der aus der betrieblichen Altersversorgung Berechtigten herangezogen werden darf. Im Folgenden sollen einige Fragen im Bereich des § 11 BPG erörtert werden.2