In aller Kürze Hinweise zu interessanten internationalen Entwicklungen mit einigen Verweisen:
1. Nach EuG 1. 7. 2009, T-81-83/07 sind staatliche Beihilfen im Insolvenzverfahren des Beihilfeempfängers jedenfalls dann zurückzufordern, wenn das betroffene Unternehmen nicht vollständig liquidiert ist, was nicht automatisch mit Insolvenzeröffnung anzunehmen ist.