EO § 156 Abs 2, § 183 Abs 2, § 349
ABGB § 297
Durch den Zuschlag wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen. Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag Eigentum selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher nur gutgläubig war (RIS-Justiz RS0002863; 3 Ob 14/08t). Maßgebend für den Eigentumserwerb des Erstehers ist in erster Linie der Inhalt der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags, der ua die versteigerte Liegenschaft und das auf den Ersteher übergehende Zubehör zu bezeichnen hat, wobei die Angabe des Zubehörs durch Bezugnahme auf das Schätzgutachten geschehen kann. Findet sich kein entsprechender Hinweis darauf in der schriftlichen Beschlussausfertigung über die Zuschlagserteilung, wird somit nur die versteigerte Liegenschaft als solche bezeichnet, für den Eigentumserwerb durch Zuschlag ist der Inhalt des Versteigerungsedikts (früher auch der Versteigerungsbedingungen) maßgebend (2 Ob 72/00b; 3 Ob 183/07v; RIS-Justiz RS0002739).