EO §§ 331 ff
GmbHG § 76 Abs 4
Im Exekutionsverfahren sind sonstige Beteiligte rekurslegitimiert, wenn ihnen ein Rekursrecht eingeräumt ist oder wenn in ihre Rechtsstellung eingegriffen wird, indem sie durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet oder ihnen ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden (RIS-Justiz RS0002134).