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Überlassung an Zahlungs statt und Urheberrechte

JudikaturZIK 2009/262ZIK 2009, 170 Heft 5 v. 30.10.2009

AußStrG § 154

UrhG §§ 23, 25

Urheberrechte sind unter Lebenden grundsätzlich unübertragbar, aber vererblich. Der Erbe übernimmt die Rechtsstellung des Erblassers. Vermächtnisnehmer und auf den Todesfall Beschenkte übernehmen Urheberrechte nicht unmittelbar aus der Verlassenschaft, sondern vom Erben.

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