KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 87a, 125, 126, 127 Abs 1, § 175 Abs 3, § 176 Abs 2
ZPO § 428 Abs 2, § 477 Abs 1
Das KonkursG hat über die Entlohnungs- und Barauslagenersatzansprüche nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Diesem Anhörungsanspruch kann das KonkursG auch durch Zustellung einer Gleichschrift des Kostenbestimmungsantrags verbunden mit einer Aufforderung zur Äußerung entsprechen. Zweck der Anhörung des Gläubigerausschusses ist es, die Sachkunde der Ausschussmitglieder für die Entscheidung des KonkursG fruchtbar zu machen, Zweck der Anhörung des Gemeinschuldners ist die Gewährung des verfassungsrechtlich gebotenen rechtlichen Gehörs.