KO idF vor 1. 7. 2010 § 30
JN § 55 Abs 1
Zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs bei der Streitwertberechnung reicht nicht aus, dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungsgegenstand behauptet wird (7 Ob 282/01y ZIK 2004, 64; RIS-Justiz RS0042938). Daher sind zur Berechnung des Streitwertes einzelne Rückzahlungsbeträge auf mehreren Einmalbarkreditkonten nicht zusammenzurechnen. Bei einem Kontokorrentkreditkonto hingegen sind nicht die einzelnen Zahlungen Gegenstand einer Anfechtung, sondern die Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit (3 Ob 68/02z).