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Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes nach der EuInsVO?

BeitraegeMag. Iris MachtingerZIK 2009/229ZIK 2009, 151 Heft 5 v. 30.10.2009

Im Urteil C-339/07 hat der EuGH ausgesprochen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für Anfechtungsklagen zuständig sind. Er hat jedoch nicht dargelegt, ob diese Zuständigkeit eine ausschließliche ist. Aus Anlass eines österr Anfechtungsprozesses wird diese Rechtsfrage in der Folge erörtert.

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