Im Urteil C-339/07 hat der EuGH ausgesprochen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für Anfechtungsklagen zuständig sind. Er hat jedoch nicht dargelegt, ob diese Zuständigkeit eine ausschließliche ist. Aus Anlass eines österr Anfechtungsprozesses wird diese Rechtsfrage in der Folge erörtert.